Wer seinen Nachlass unserem Tierheim vererben möchte, sorgt dafür, dass sein Vermögen ohne Steuerabzug den Tieren zugute kommt. Unser Verein ist gemeinnützig und als besonders förderwürdig anerkannt und muss daher keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichten. Eine Berücksichtigung im Testament trägt unmittelbar dazu bei, dass wir unsere ehrenamtliche Tätigkeit für die Tiere weiterführen können.
Testamentarische Verfügungen müssen entweder eigenhändig, das heißt komplett in persönlicher Handschrift (§2247 BGB) oder per Niederschrift bei einem Notar verfasst werden (§2231 Nr.1 BGB). Der Inhalt sollte klar, präzise und unmissverständlich sein.
Hier enthalten und erkennbar sein muss in jedem Fall der oder die Aussteller:in, Ort, Datum und Unterschrift. Die Nichtbeachtung dieser Formvorschriften macht das Testament vollständig ungültig.
Außerdem empfiehlt sich immer eine Rechtsberatung.
Wer die „Tierfreunde Münster e.V.“, mit seinem Erbe bedenken möchte, muss im Testament Folgendes nennen:
Mein Erbe ist:
Tierfreunde Münster
Tierschutzverein e.V.
Kötterstraße 198
48157 Münster-Handorf
Für weitere Informationen stehen wir unter folgenden Kontaktdaten gerne zur Verfügung:
Tel.: 0251–325058 (AB) oder per E‑Mail:
Marvin.van-Acken@tierfreunde-ms.de